Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 310b

§ 310b – Neufeststellung von Renten mit überführten Zeiten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz

Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz enthält und für die die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen nach § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) begrenzt worden sind, oder die Zeiten enthält, die nach § 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt worden sind, ist neu festzustellen. Bei der Neufeststellung der Rente sind § 6 Abs. 2 oder 3 und § 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, § 22a des Fremdrentengesetzes und § 307b in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auf Antrag entsprechend in den Fällen des § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.

Kurz erklärt

  • Eine Rente, die auf bestimmten Vorschriften basiert, muss neu berechnet werden, wenn sie Zeiten aus einem Versorgungssystem enthält.
  • Diese Rente kann auch Arbeitsentgelte oder Einkommen beinhalten, die nach speziellen Gesetzen begrenzt sind.
  • Bei der Neufeststellung der Rente sind bestimmte Paragraphen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes sowie des Fremdrentengesetzes zu beachten.
  • Die Regelungen zur Neufeststellung gelten auch auf Antrag in bestimmten Fällen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.
  • Die relevanten Gesetze und Paragraphen sind in der Fassung vom 1. Mai 1999 anzuwenden.